[Wuerttemberg_Rundspruch] Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten,,,aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit der dynamischen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich die Bundesnetzagentur dazu entschieden, bis vorerst Mitte Januar 2021 keine Amateurfunkprüfungen mehr abzuhalten.,,Prüfungstermine ab dem 20.01.2021 bleiben zunächst unter Vorbehalt bestehen.,,Wir bitten darum, auf Anmeldungen zu Prüfungen zu verzichten und erst dann Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an einer Amateurfunkprüfung zu stellen, wenn neue Prüfungsplätze veröffentlicht wurden. Hierüber werden wir Sie an dieser Stelle informieren.,,Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Rundspruch für den Distrikt Württemberg [P]
wuerttemberg_rundspruch at lists.darc.de
So Dez 13 22:25:34 CET 2020
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/amateurfunk_node.html;jsessionid=20AD5B62D3AC2E4741C981C7CC156452?fbclid=IwAR2olJbQWgHOGjgnJ6YWbddQRCyynskp0o-Quy8fIjqT8mm6UZNs7tTkeuU#Inhalt
Hinweis zur aktuellen SARS-CoV-2 (COVID-19)-Entwicklung:
Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten,
aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit der dynamischen
Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich die
Bundesnetzagentur dazu entschieden, bis vorerst Mitte Januar 2021 keine
Amateurfunkprüfungen mehr abzuhalten.
Prüfungstermine ab dem 20.01.2021 bleiben zunächst unter Vorbehalt bestehen.
Wir bitten darum, auf Anmeldungen zu Prüfungen zu verzichten und erst
dann Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an einer Amateurfunkprüfung zu
stellen, wenn neue Prüfungsplätze veröffentlicht wurden. Hierüber werden
wir Sie an dieser Stelle informieren.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Stand: 10.12.2020
Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten
Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme
am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer
Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte
dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von
Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den
Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere
Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit
personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund
führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt
im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden
harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine
entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.
Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland
bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung
(AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen
der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz
der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem
gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung
für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.
Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in
Deutschland ist in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und
Mitteilungen zu finden.
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse
Weitere Rufzeichenzuteilungen
Kurzzeitzulassungen für Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen
Anwendung der CEPT-Regelungen
Gebühren / Beiträge
Verfügungen und Mitteilungen
Anträge und Formulare
Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung
Termine für Amateurfunkprüfungen der Bundesnetzagentur
Informationen zu deutschen Amateurfunkrufzeichen
Statistiken zum Thema Amateurfunk
Weitere Informationen und Links zum Thema Amateurfunk
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